Die Verleumdung ist eine im Strafgesetzbuch geregelte Straftat. Wegen Verleumdung strafbar macht sich, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.
Eine Meinungsäußerung kann demnach keine Verleumdung sein. Meinungen sind im Gegensatz zu Tatsachen dem Beweis nicht zugänglich und können daher nicht wahr oder unwahr sein.
Einer Verleumdung macht sich auch nur derjenige schuldig, der wider besseres Wissen gehandelt hat. Konnte jemand die Wahrheit nicht kennen oder herausfinden, liegt keine Verleumdung vor.
Die Verleumdung wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Wenn die Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird, erhöht sich die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.