Gebrauchsmuster

Der Begriff der Gebrauchsmuster ist dem Patentrecht zuzuordnen. Unter Gebrauchsmustern versteht man Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Gebrauchsmuster können geschützt werden.

 

Gebrauchsmuster werden als solche geschützt, nachdem sie beim Patentamt angemeldet und in das Register für Gebrauchsmuster eingetragen wurden. Ein Prüfungsverfahren – wie etwa bei der Anmeldung eines Patents – wird nicht durchgeführt.  Die Schutzdauer eines Gebrauchsmusters beträgt maximal 10 Jahre und gilt lediglich in Deutschland. Es gibt keinen europäischen Gebrauchsmusterschutz.

 

Nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden können folgende Gegenstände:

  • Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • Ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regel und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen
  • Die Wiedergabe von Informationen
  • Biotechnologische Erfindungen

 

Der Schutz als Gebrauchsmuster bewirkt, dass nur der Inhaber befugt ist den Gegenstand des Gebrauchsmusters zu nutzen, herzustellen und in Verkehr zu bringen. Der Inhaber kann Dritte, die dagegen verstoßen, verwarnen und abmahnen.

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