Tauschbörsen finden sich immer wieder auch im Internet. Dort tauschen Nutzer beispielsweise Musik oder Filme untereinander. Sie betreiben also Filesharing untereinander. Die Tauschbörse selbst organisiert das Filesharing lediglich, indem die Plattform oder Software zur Verfügung gestellt wird.
Häufig werden über solche Tauschbörsen jedoch auch widerrechtlich urheberrechtlich geschützte Werke geteilt bzw. der Zugriff zu solchen Werken ermöglicht.
Der Upload solcher urheberrechtlich geschützten Inhalte in eine Tauschbörse gilt als öffentliche Zugänglichmachung. Der Download aus einer Tauschbörse hingegen gilt als Vervielfältigung des Werkes.
Regelmäßig ist der Upload Mittelpunkt rechtlicher Streitigkeiten. Problematisch ist dabei häufig die Identifizierung des Anschlussinhabers, über dessen Internetanschluss der Upload erfolgt ist. Der Anschlussinhaber haftet jedoch nicht immer. Kann er die Vermutung, dass er als Inhaber des Anschlusses die Rechtsverletzung begangen hat widerlegen und ist er seinen Sorgfaltspflichten als Inhaber des Anschlusses nachgekommen, kommt eine Haftung nicht in Betracht.
Für den Rechtsinhaber bereiten die Tauschbörsen und die Durchsetzung von Ansprüchen bei Rechtsverletzungen im Rahmen solcher Tauschbörsen regelmäßig große Schwierigkeiten.