einstweilige Verfügung

Eine einstweilige Verfügung ist ein Weg des vorläufigen Rechtsschutzes. Das bedeutet, dass keine langwierige Klage notwendig ist, um die eigenen Rechte gerichtlich schützen zu lassen.

 

Bevor eine einstweilige Verfügung beantragt wird, erfolgt in der Regel eine Abmahnung. In der Abmahnung wird die Unterlassung eines Verhaltens gefordert. Wird auf diese Abmahnung nicht oder nicht zufriedenstellend reagiert, ist der nächste Schritt eine einstweilige Verfügung. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungsverfügung nicht durch den Abgemahnten unterzeichnet wurde. Dann besteht nämlich Wiederholungsgefahr. Die Abmahnung erfolgt noch außergerichtlich, eine einstweilige Verfügung ist ein gerichtliches Verfahren, allerdings keine Klage.

 

Verfahren bei einer einstweiligen Verfügung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unter Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrunds beim zuständigen Gericht zu stellen. Unter Verfügungsanspruch versteht man den Anspruch, den der Antragsteller geltend macht. Also zum Beispiel den Anspruch auf Unterlassen der Nutzung eines Markennamens. Der Verfügungsgrund ist der Grund, aus dem die Sache dringlich ist. Beispielsweise die Wiederholungsgefahr, die sich aus einer nicht unterzeichneten Unterlassungserklärung ergibt. Diese beiden Punkte müssen nicht wie sonst vor Gericht bewiesen werden, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Es reicht daher aus, alle „Beweise“ vorzulegen, die sofort verfügbar sind und den Anspruch und den Grund als wahrscheinlich berechtigt darstellen. Ziel des Eilverfahrens und der einstweiligen Verfügung sind schließlich schnelle Ergebnisse.

 

Um sich gegen den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das Gericht wehren möchte, besteht die Möglichkeit eine sogenannte Schutzschrift einzureichen. Das Gericht entscheidet dann über den Erlass der einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung der Schutzschrift. Diese Möglichkeit ist deshalb relevant, da der Erlass einer einstweiligen Verfügung in der Regel ohne Anhörung oder mündliche Verhandlung erfolgt.

 

Wird eine einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen, entfaltet sie erst dann rechtliche Wirkung, wenn sie dem Antragsgegner zugestellt wird. Stellt das Gericht die einstweilige Verfügung nur dem Antragsteller zu, muss dieser sie an den Antragsgegner ordnungsgemäß zustellen, damit die einstweilige Verfügung gilt.

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