Das Signaturgesetz schaffte Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen. Es wurde 2017 aufgehoben und weitgehend durch die EU-Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt verdrängt.
Eine qualifizierte elektronische Signatur hat grundsätzlich die gleiche Rechtswirkung und den gleichen Beweiswert wie eine handschriftliche Unterschrift.
Eine fortgeschrittene elektronische Signatur liegt nach der EU-Verordnung vor, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
- Sie ist eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet.
- Sie ermöglicht die Identifizierung des Unterzeichners.
- Sie wird unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann.
- Sie ist so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.
Im Übrigen werden dort auch die Anforderungen an die Signaturerstellungseinheiten sowie deren Zertifizierung geregelt. Außerdem finden sich dort Regelungen zur Validierung und Validierungsdiensten für elektronische Signaturen.