Im Rahmen der Testamentsvollstreckung führt der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers, die dieser in einem Testament festgehalten hat, aus. Er ist quasi der verlängerte Arm des Erblassers.
Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel durch den Erblasser im Testament bestimmt. Es können auch mehrere Testamentsvollstrecker ernannt werden. Der Erblasser kann die Bestimmung allerdings auch einem Dritten überlassen.
Der Testamentsvollstrecker führt nicht nur die letztwilligen Verfügungen des Erblassers aus, sondern ist auch gehalten die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft zu bewirken sowie den Nachlass zu verwalten. Im Rahmen der Verwaltung hat der Testamentsvollstrecker die Anordnung des Erblassers zu befolgen und ist auch berechtigt Verbindlichkeiten einzugehen.
Der Testamentsvollstrecker kann für dieses Amt eine angemessene Vergütung erhalten. Das Amt des Testamentsvollstreckers kann erlöschen, er kann das Amt kündigen und er kann durch das Nachlassgericht entlassen werden.