Die Ausschlagung ist die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht annehmen zu wollen. Innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls muss eine Ausschlagung erklärt werden. Passiert dies nicht, geht die Erbschaft automatisch auf den Erben über.
Eine Ausschlagung macht immer dann Sinn, wenn der Nachlass überschuldet ist und ein Erbe somit nur Schulden erben würde. Um diese nachteilige Position nicht einnehmen zu müssen, kann eine Erbschaft ausgeschlagen werden. Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, tritt an seine Stelle dessen Erbe, der die Erbschaft ebenfalls ausschlagen kann. Wird das Erbe ausgeschlagen, erhält man auch keinen Pflichtteil. Eine Teilausschlagung gibt es nicht.
Die Ausschlagung erfolgt gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form. Ein einfacher Brief an das Nachlassgericht ist daher nicht ausreichend, um eine wirksame Ausschlagung zu erklären.
Die Ausschlagung kann nur durch Anfechtung der Erklärung rückgängig gemacht werden. Die Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn einer der gesetzlich festgelegten Anfechtungsgründe vorliegt.