Unter dem Begriff Erbverzicht versteht man den vertraglichen Verzicht auf ein Erbrecht, das von Gesetzes wegen besteht. Beispielsweise Ehegatten oder Verwandte eines Erblassers können daher auf ihr Erbe verzichten.
In der Praxis erfolgt ein Erbverzicht meist gegen die Zahlung einer Abfindung zu Lebzeiten des Erblassers. Es kann ein Erbverzichtsvertrag geschlossen werden, der notariell beurkundet werden muss. Der Erbverzicht kann nur vor Eintritt des Erbfalls geschlossen werden, da es sich um eine Art des Erbvertrages zwischen Erblasser und Erbe handelt.
Der Erbverzicht sorgt dafür, dass der Verzichtende in der Erbfolge nicht mehr berücksichtigt wird und auch keinen Anspruch mehr auf einen Pflichtteil hat. Außerdem wirkt sich der Verzicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden aus, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Der Erblasser und der Erbe können im Rahmen des Erbverzichtsvertrags frei bestimmen, ob auf das gesamte Erbe oder nur auf einzelne Bestandteile des Nachlasses verzichtet werden soll.