Der Pflichtteilsverzicht ist – ähnlich wie der Erbverzicht – ein Vertrag zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser, in dem festgehalten wird, dass der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil kann vollumfänglich oder nur teilweise erklärt werden. Wird nur teilweise verzichtet, spricht man auch von einem beschränkten Pflichtteilsverzicht.
Bei einem beschränkten Pflichtteilsverzicht wird auf einzelne Gegenstände oder einzelne Vermögensteile des Nachlasses verzichtet. Dies kann zum Beispiel bei Grundstücken oder Betriebsvermögen sinnvoll sein.
Beim Erbverzicht wird im Vergleich zum Pflichtteilsverzicht auf das gesamte Erbe verzichtet, also auch auf den Pflichtteil. Der Erbverzicht ist daher mehr als der Pflichtteilsverzicht. Alternativ zum Pflichtteilsverzicht kann das Erbe auch ausschlagen. Die Ausschlagung kann allerdings erst mit Eintritt des Erbfalls erklärt werden.