Erbschein

Der Erbschein ist ein Zeugnis darüber, wer Erbe ist und wie er über die Erbschaft verfügen darf. Der Erbe wird auch ohne Erbschein zum Erbe. Der Erbschein dient dazu, seine Stellung gegenüber Dritten im Rechtsverkehr beweisen zu können.

 

Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht ausgestellt, nachdem er von einem Erben beantragt wurde. Es gibt verschiedene Arten von Erbscheinen, so kann auch eine Erbengemeinschaft einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Eine Frist für die Beantragung des Erbscheins gibt es nicht. Liegt ein Testament vor, muss vor Beantragung des Erbscheins, das Testament eröffnet worden sein.

 

Das Nachlassgericht stellt eigene Nachforschungen an, um eine Erbenstellung zu ermitteln. Zwar können die Erben selbst ebenfalls Beweise, Urkunden oder Bedenken vorbringen. Das Gericht muss dennoch aufgrund des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes eigene Ermittlungen anstellen.

 

Im Erbscheinsverfahren können die Parteien schriftsätzlich oder gegebenenfalls auch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung darüber streiten, wer in welcher Höhe Erbe geworden ist. Das Gericht entscheidet dann durch Beschluss, gegen den die Beschwerde als Rechtsmittel zulässig ist.

Gerne nehmen wir unverbindlich und kostenlos Kontakt mit Ihnen auf.

Senden Sie uns einfach Ihre Telefonnummer und wir rufen Sie zurück:

oder rufen Sie uns an unter 0721 98 19 19 79.
Sie können uns auch eine WhatsApp senden unter 0172 6939399.
Per E-Mail erreichen Sie uns unter willkommen@burow.legal

Schreiben Sie uns auf WhatsApp
oder rufen Sie uns an unter:
+49 721 98191979