Erbauseinandersetzung

Bei der Erbauseinandersetzung geht es darum, den Nachlass eines Verstorbenen auf mehrere Erben, also die Erbengemeinschaft, zu verteilen. Erst wenn die Erbauseinandersetzung abgeschlossen ist, kann sich die Erbengemeinschaft auflösen.

 

Jeder Miterbe kann die Erbauseinandersetzung und somit die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Aufteilung des Vermögens jederzeit verlangen. Im Rahmen der Teilung des Nachlasses ist es für eine schnelle und zielführend Abwicklung notwendig, dass alle Miterben sich beteiligen.

 

Vor einer Erbauseinandersetzung müssen alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden. Also alle Schulden beglichen werden. Hierfür können auch offene Forderungen eingezogen werden.

 

Im Anschluss werden die Teile des Nachlasses, die in Natur geteilt werden können entsprechend ihrer Quote an die Miterben verteilt. Die Teile, die nicht teilbar sind, also beispielsweise bebaute Grundstücke, werden im Wege der Zwangsversteigerung veräußert. Der Ertrag dieser Versteigerung wird dann wiederum zwischen den Miterben entsprechend ihrer Quote aufgeteilt.

 

Die Erbauseinandersetzung kann durch Gesetz, Vereinbarung zwischen den Miterben oder durch Anordnung des Erblassers ausgeschlossen oder aufgeschoben werden.

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