Ersatzerbschaft

Will ein Erblasser verhindern, dass bei Wegfall eines Erben die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet, so muss er eine Ersatzerbfolge bestimmen.

 

Ein Erbe kann aus unterschiedlichen Gründen vor oder nach Eintritt des Erbfalls wegfallen, sodass im Zweifel die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge bestimmt weiterhin das Gesetz, wer anstelle des weggefallen Erben Erbe wird. Dies gilt im Zweifel jedoch auch für den Fall der gewillkürten Erbfolge, also der Erbfolge, die beispielsweise durch ein Testament festgelegt wurde. Wenn in einem Testament nur ein Erbe eingesetzt wird und dieser wegfällt, gibt es keine gewillkürte Erbfolge mehr, sodass die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet.

 

In einem Testament sollte daher immer vorausschauend mindestens ein Ersatzerbe bestimmt werden.

 

Die Ersatzerbschaft wird immer dann relevant, wenn ein Erbe wegfällt. Dies kann beispielsweise dadurch eintreten, dass der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, dass der Erbe auf sein Erbrecht verzichtet oder das Erbe ausschlägt.  Fällt kein Erbe weg, hat der Ersatzerbe keinerlei Ansprüche.

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