Im Gesetz steht: „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.“
Der Begriff Erbschaft bezeichnet also das gesamte Vermögen eines Erblassers. Das Vermögen umfasst alle Vermögensrechte und Verbindlichkeiten.
Im Rahmen der Erbschaft kann es häufig zu Konflikten kommen. Hat ein Erblasser seine konkreten Vorstellungen über die Verteilung der Erbschaft nicht in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten, kann die Auseinandersetzung der Erbschaft im Rahmen der Erbengemeinschaft schwierig werden. Auch wenn keine Erbengemeinschaft entsteht, können Schulden aus dem Nachlass problematisch werden. Außerdem kann die Erbschaftssteuer, die auf eine Erbschaft anfällt, Sorgen bereiten.
Statt Erbschaft wird häufig auch der Begriff Nachlass verwendet. Die Begriffe bedeuten in der Praxis das Gleiche, sodass es keiner Differenzierung bedarf.