Ein Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet, dass er nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten und Schulden erbt. Grundsätzlich haftet ein Erbe unbeschränkt. Die Erbenhaftung ist allerdings beschränkbar.
Eine Haftungsbeschränkung der Erbenhaftung kann nur durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens erreicht werden. Auch die sogenannte Dürftigkeitseinrede kann die Erbenhaftung beschränken. Diese Einrede ist allerdings nur dann möglich, wenn der Nachlass die Kosten eines der oben genannten Verfahren nicht decken kann. Durch diese Beschränkungen wird das eigene Vermögen des Erben geschützt. Sie gelten gegenüber allen Nachlassgläubigern.
Eine Beschränkung der Erbenhaftung kann im Übrigen nur gegenüber einzelnen Gläubigern erfolgen. Hierzu dienen:
- die Aufgebotseinrede
Diese Einrede kann gegenüber einem durch Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen Gläubiger erhoben werden und beschränkt dadurch die Erbenhaftung.
- die Verschweigungseinrede
Diese Einrede kann gegenüber Gläubigern erhoben werden, die erst fünf Jahre nach dem Erbfall ihre Forderung geltend machen und beschränkt dadurch die Erbenhaftung.
- die Überschwerungseinrede
Diese Einrede kann gegenüber Vermächtnisnehmern oder Auflagebegünstigten erhoben werden, wenn der Nachlass durch Vermächtnis oder Auflage überschuldet wurde und beschränkt dadurch die Erbenhaftung.