Erbvertrag

Der Erbvertrag ist eine sogenannte Verfügung von Todes wegen, in der ein Erblasser Regelungen über seinen Nachlass treffen kann.

Im Unterschied zum Testament, das ebenfalls eine sogenannte Verfügung von Todes wegen ist, sind an einem Erbvertrag immer mindestens zwei Vertragspartner beteiligt, die den Erbvertrag auch beide unterzeichnen müssen.

Der Erbvertrag ist grundsätzlich unwiderruflich und schränkt den Erblasser in seiner Testierfreiheit ein. Er bedarf daher auch der Beurkundung durch einen Notar. Aufgrund dieser Unwiderruflichkeit ist der Erbvertrag verbindlicher als ein Testament. 

Der Erblasser kann durch den Erbvertrag Erben einsetzen und damit eine eigene Erbfolge bestimmen. Außerdem können Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden. Die Erbschaft kann durch den Erbvertrag also auch an Bedingungen wie beispielsweise die Pflege des Erblassers bis zu dessen Tod geknüpft werden.

Ein Erbvertrag bietet sich vor allem für unverheiratete und nicht eingetragene Lebenspartner an. Außerdem, wenn zu Lebzeiten eine Gegenleistung für die Erbeinsetzung erfolgt oder ein Verzicht auf den Pflichtteil festgehalten werden soll.

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