Erbfolge

Die Erbfolge wird entweder durch Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, festgelegt oder es gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erbfolge bestimmt, wer Erbe eines Erblassers wird.

 

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird zwischen Erben 1., 2., 3. usw. Ordnung unterschieden. Die Erben der 1. Ordnung schließen die Erben nachfolgender Ordnungen aus. Innerhalb einer Ordnung erbt in der gesetzlichen Erbfolge stets der nähere Verwandte. Also beispielsweise die Kinder vor den Enkelkindern. Die Ordnung wird durch den Grad der Verwandtschaft zum Erblasser bestimmt:

  • Ordnung: Abkömmlinge
  • Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge
  • Ordnung: Entferntere Voreltern

 

Die gesetzliche Erbfolge sieht außerdem ein Erbrecht des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners vor. Leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann der überlebende Ehegatte zwischen dem gesetzlichen Erbrecht oder der güterrechtlichen Regelung wählen.

 

Wünscht ein Erblasser eine andere Erbfolge, kann er dies durch Testament oder Erbvertrag ändern. Die gesetzlichen Erben haben dann trotzdem einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil.

 

Hinterlässt ein Erblasser keine Verwandte, sieht die gesetzliche Erbfolge den Staat als Erben vor. Auch dieses Erbrecht kann durch letztwillige Verfügung abbedungen werden

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