Anfechtung

Im Erbrecht kann die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft angefochten werden.

 

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft ist möglich, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Es ist gesetzlich festgelegt, dass man eine Erbschaft nicht mehr ausschlagen kann, wenn sie einmal angenommen wurde. Ist eine Erbschaft angenommen, wird man Rechtsnachfolger mit allen Rechten und Pflichten. Hat man nun doch kein Interesse mehr an der Erbschaft, beispielsweise weil sich herausstellt, dass der Nachlass überschuldet ist, muss man die Annahme anfechten, um die Stellung als Rechtsnachfolger wieder los zu werden. Die wirksame Anfechtung der Annahme einer Erbschaft gilt nämlich laut Gesetz als Ausschlagung der Erbschaft.

 

Die Ausschlagung ist eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, eine Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Es kann jedoch vorkommen, dass nach der Ausschlagung plötzlich Vermögen entdeckt wird, das zum Nachlass gehört. Die Ausschlagung kann durch Anfechtung rückgängig gemacht werden, sodass die Stellung als Erbe wieder eingenommen werden kann. Um die Ausschlagung erfolgreich anfechten zu können, muss ein Anfechtungsgrund vorliegen.

 

Die Anfechtung eines Erbvertrages ist ebenfalls möglich, da auch ein Erbvertrag auf zwei übereinstimmenden Willenserklärungen beruht. Mit der Anfechtung wird dann die Erklärung, den Erbvertrag mit dem vereinbarten Inhalt schließen zu wollen, angegriffen.

 

Eine Anfechtung ist nur dann erfolgreich, wenn einer der gesetzlich festgelegten Anfechtungsgründe vorliegt. Gründe für eine Anfechtung können sein:

 

  • Erklärungsirrtum

Dieser liegt immer dann vor, wenn der Erbe etwas ganz anderes als beispielsweise die Annahme der Erbschaft erklären wollte.

  • Inhaltsirrtum

Dieser liegt vor, wenn der Erbe sich darüber irrt, was beispielsweise die Annahme der Erbschaft inhaltlich bedeutet.

  • Eigenschaftsirrtum

Dieser liegt vor, wenn sich der Erbe über eine verkehrswesentliche Eigenschaft irrt. Als verkehrswesentliche Eigenschaft ist zum Beispiel die Überschuldung des Nachlasses gerichtlich anerkannt.

  • Täuschung oder Drohung

Wenn der Erbe durch Täuschung oder Drohung dazu gebracht wurde, beispielsweise die Annahme der Erbschaft zu erklären, ist dies ebenfalls ein Anfechtungsgrund.

 

Die Anfechtung wird beim Nachlassgericht erklärt. Die Frist zur Erklärung der Anfechtung beträgt 6 Wochen und beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem man Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erlangt, zu laufen.

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