Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung greift dann ein, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Betreuungsverfügung sollte vorsorglich und in Ruhe verfasst werden. Zwar ist es auch möglich eine Betreuungsverfügung noch zu verfassen, wenn Sie bereits geschäftsunfähig sind, allerdings ist dies nicht ratsam.

 

In der Betreuungsverfügung kann geregelt werden:

  • Wer Sie betreuen soll oder wer nicht. Wenn in der Betreuungsverfügung kein Betreuer benannt ist, oder diese Person nicht in der Lage ist, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer. Dieser Betreuer hat sich ebenfalls an die Wünsche und Vorstellungen aus der Betreuungsverfügung zu halten.
  • Wie Sie betreut werden sollen oder wie nicht. Also zum Beispiel, welche Operationen oder Behandlung durchgeführt werden sollen oder welche unter keinen Umständen durchgeführt werden sollen oder auch wo Sie wohnen wollen oder wo nicht.

 

Es gilt die Wünsche und Vorstellungen so genau wie möglich festzuhalten, da ein Betreuer sich soweit möglich an die Betreuungsverfügung halten muss.

 

Die Betreuungsverfügung muss keiner bestimmten Form entsprechen. Wichtig ist, dass Unterschrift, Ort und Datum enthalten sind.

 

Die Betreuungsverfügung sollte so aufbewahrt werden, dass sie leicht gefunden werden kann. Es bietet sich an, eine vertraute Person über die Verfügung und den Aufbewahrungsort zu informieren. Nur eine Betreuungsverfügung, die bekannt ist, kann auch berücksichtigt werden.

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