Erbunwürdigkeit

Wer erbunwürdig ist, verliert seinen Anspruch darauf Erbe zu werden. Die Erbunwürdigkeit schützt das Vermögen des Erblassers nach dessen Ableben.

 

Erbunwürdig ist:

 

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat. Dabei handelt es sich um die Straftaten Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung und Urkundenunterdrückung.

 

Erbunwürdigkeit entsteht also durch grobes Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder in Bezug auf die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen.

Die Erbunwürdigkeit stellt einen Anfechtungsgrund dar, der im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich durchgesetzt werden kann. Angefochten wird der Erbschaftserwerb durch den erbunwürdigen Erben. Erben werden kann die Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit von einem Erben, der in der Erbfolge hinter dem erbunwürdigen Erben steht und somit davon profitieren würde, wenn dieser aus der Erbfolge ausscheidet.

Wurde das Verhalten, das zur Erbunwürdigkeit führt, vom Erblasser verziehen, stellt dieses keinen Anfechtungsgrund mehr dar. Die Verzeihung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten deutlich gemacht werden. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wäre die Verzeihung jedoch zu beweisen.

Gerne nehmen wir unverbindlich und kostenlos Kontakt mit Ihnen auf.

Senden Sie uns einfach Ihre Telefonnummer und wir rufen Sie zurück:

oder rufen Sie uns an unter 0721 98 19 19 79.
Sie können uns auch eine WhatsApp senden unter 0172 6939399.
Per E-Mail erreichen Sie uns unter willkommen@burow.legal

Schreiben Sie uns auf WhatsApp
oder rufen Sie uns an unter:
+49 721 98191979