Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft birgt großes Konfliktpotenzial. Fällt ein Nachlass mehreren Erben gemeinschaftlich zu, bilden diese automatisch eine sogenannte Erbengemeinschaft. Die einzelnen Erben werden in der Regel als Miterben bezeichnet.

 

Besteht eine Erbengemeinschaft, können die Miterben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Es handelt sich um eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet im Endeffekt: Jedem Miterben gehört alles. Im Rahmen einer Erbengemeinschaft kann ein Miterbe daher auch nicht alleine tätig werden. Die Miterben sind jedoch verpflichtet, an der Verwaltung mitzuwirken.

 

Ein gemeinschaftlicher Erbschein, der von einem Nachlassgericht ausgestellt wird, weist alle Miterben der Erbengemeinschaft und deren Erbanteil aus. Er muss von allen Miterben gemeinschaftlich beantragt werden. Jeder Miterbe kann außerdem einen Teilerbschein beantragen, der sich dann nur auf die jeweilige Erbenstellung bezieht.

 

Die Erbengemeinschaft ist darauf ausgerichtet irgendwann wieder aufgelöst zu werden. Die Auflösung einer Erbengemeinschaft nennt man Auseinandersetzung.

 

Um Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft zu vermeiden, sollte ein Erblasser klare Regelungen über die Auseinandersetzung und Aufteilung des Nachlasses treffen.

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