Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses, wenn nicht sofort bei Eintritt des Erbfalls Erben feststehen. Das zuständige Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft an.
Im Rahmen der Nachlasspflegschaft wird ein Nachlasspfleger bestellt, der sich bis zur Ermittlung eines Erben oder dessen Annahme der Erbschaft um den Nachlass kümmert. Für die Zeit der Nachlasspflegschaft nimmt der Nachlasspfleger den Nachlass in Besitz. Besteht keine Notwendigkeit mehr den Nachlass durch den Nachlasspfleger zu sichern, wird die Nachlasspflegschaft durch das Nachlassgericht wieder aufgehoben.
Der Nachlasspfleger hat außerdem die Erbfolge festzustellen und die Erben zu ermitteln. Er hat die Pflicht die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen. Diese bestehen darin, den Nachlass zu ermitteln, zu sichern und zu verwalten. In der Regel wird deshalb während der Nachlasspflegschaft ein Nachlassverzeichnis erstellt, in dem der gesamte Nachlass erfasst wird. Dieses Verzeichnis reicht der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht ein.