Pflichtteilsentziehung

Von der Pflichtteilsentziehung spricht man, wenn einem enterbten Pflichtteilsberechtigten auch der Pflichtteil nicht erhalten soll.

 

Der Pflichtteil kann sowohl Abkömmlingen als auch Eltern und Ehegatten entzogen werden. Für eine Pflichtteilsentziehung müssen Gründe vorliegen, die im Gesetz geregelt sind:

 

  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte die ihm dem Erblasser gegenüber, gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
  • Wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
  • Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

 

Die Pflichtteilsentziehung kann nur durch letztwillige Verfügung, also durch Testament oder Erbvertrag erfolgen. Der Grund für die Entziehung des Pflichtteils ist in der Verfügung anzugeben, wobei es darauf ankommt auf welchen Lebenssachverhalt oder welches Ereignis der Erblasser die Entziehung stützt.

 

Wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten das Verhalten verziehen hat, ist ein Pflichtteilsentzug nicht mehr möglich und der Anspruch auf den Pflichtteil besteht.

 

Sofern der Pflichtteil eingeklagt wird, weil der Pflichtteilsberechtigte die Entziehung für rechtswidrig hält, liegt die Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes stets bei dem Erben. Es ist daher ratsam, dass ein Erblasser etwaige Beweismittel für den Entziehungsgrund für die Erben festhält und sichert.

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