In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Herstellung eines Werkes kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein oder auch ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Der Werkvertrag ist gesetzlich geregelt. In Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag ist im Rahmen eines Werkvertrages nicht die Dienstleistung an sich, sondern die Herbeiführung des Erfolges maßgeblich.
Typische Werkverträge in der Praxis sind beispielsweise Maßanfertigungen von Anzügen und Kostümen, die Reparatur einer Spülmaschine, Bauarbeiten oder die Erstellung eines Gutachtens.
Sonderformen des Werkvertrages sind der Reisevertrag, der Beförderungsvertrag, der Bauvertrag und der Planungsvertrag.
Die Vergütung, die geschuldet wird, wird im Rahmen des Werkvertrages als Werklohn bezeichnet.
Auch im Werkvertragsrecht gibt es gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ist das Werk mangelhaft, können daher:
- Nacherfüllung
- Selbstvornahme
- Aufwendungsersatz
- Rücktritt
- Minderung
- Schadensersatz
geltend gemacht werden. Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts ist die Selbstvornahme, die gesetzlich nur im Rahmen der Gewährleistung eines Werkvertrages vorgesehen ist.