Werkvertrag

In einem Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Herstellung eines Werkes kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein oder auch ein anderer Erfolg, der durch Arbeit oder Dienstleistung herbeigeführt wird. Der Werkvertrag ist gesetzlich geregelt. In Abgrenzung zum Dienstleistungsvertrag ist im Rahmen eines Werkvertrages nicht die Dienstleistung an sich, sondern die Herbeiführung des Erfolges maßgeblich.

 

Typische Werkverträge in der Praxis sind beispielsweise Maßanfertigungen von Anzügen und Kostümen, die Reparatur einer Spülmaschine, Bauarbeiten oder die Erstellung eines Gutachtens.

 

Sonderformen des Werkvertrages sind der Reisevertrag, der Beförderungsvertrag, der Bauvertrag und der Planungsvertrag.

 

Die Vergütung, die geschuldet wird, wird im Rahmen des Werkvertrages als Werklohn bezeichnet.

 

Auch im Werkvertragsrecht gibt es gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ist das Werk mangelhaft, können daher:

 

  • Nacherfüllung
  • Selbstvornahme
  • Aufwendungsersatz
  • Rücktritt
  • Minderung
  • Schadensersatz

 

geltend gemacht werden. Eine Besonderheit des Werkvertragsrechts ist die Selbstvornahme, die gesetzlich nur im Rahmen der Gewährleistung eines Werkvertrages vorgesehen ist.

Weitere Kategorien

Weitere Kompetenzen

Zivilrecht
Erbrecht
IT- und Medienrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht / Unternehmensrecht
Familienrecht
Arbeitsrecht
Mietrecht Privat und Gewerblich, WEG Recht
Corona Pandemie – Recht

Gerne nehmen wir unverbindlich und kostenlos Kontakt mit Ihnen auf.

Senden Sie uns einfach Ihre Telefonnummer und wir rufen Sie zurück:

oder rufen Sie uns an unter 0721 98 19 19 79.
Sie können uns auch eine WhatsApp senden unter 0172 6939399.
Per E-Mail erreichen Sie uns unter willkommen@burow.legal

Schreiben Sie uns auf WhatsApp
oder rufen Sie uns an unter:
+49 721 98191979