Das eigene Haus ist für viele ein Traum, der in Erfüllung geht. Nicht mehr ganz so traumhaft ist es, wenn festgestellt wird, dass sich beispielsweise Risse im Putz gebildet haben, die Fenster und Türen undicht sind, Feuchtigkeit in das Haus eindringt oder andere Materialien als erwartet verwendet wurden.
Dann stellt sich schnell die Frage: Von wem und auf welchem Wege kann ich die Beseitigung des Baumangels verlangen?
Aus juristischer Sicht liegt die erste Schwierigkeit schon darin festzustellen, ob überhaupt ein Baumangel vorliegt. Im juristischen Sinne liegt ein Baumangel vor, wenn das Bauwerk nicht so hergestellt wurde, wie es vertraglich vereinbart war. Also wenn der Ist-Zustand von Soll-Zustand abweicht.
Was sich einfach anhört bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Meist lassen die Baubeschreibungen, die den Soll-Zustand definieren sollen, viel Raum zur Interpretation und sind lückenhaft, sodass häufig nicht klar ist, was überhaupt vereinbart wurde. Insbesondere Detailfragen kommen hierbei oft zu kurz.
Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung, ist ein Werk mangelfrei, wenn es sich für die im Vertrag vorausgesetzte oder die gewöhnliche Verwendung eignet. Dies entspricht oft nicht den Erwartungen des Bauherrn. Eine transparente und detaillierte Baubeschreibung ist daher besonders wichtig, um Problemen vorzubeugen.
Wenn ein Baumangel vorliegt, können Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
Häufig stellt sich auch die Frage, wer überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Im Rahmen eines Hausbaus sind unterschiedliche Gewerke vor Ort, sodass oftmals nicht ohne Weiteres festgestellt werden kann, warum zum Beispiel Feuchtigkeit in das Haus eindringt. Um die Ursache des Baumangels festzustellen und damit, wessen Werk überhaupt mangelhaft ist, bedarf es häufig eines kostenintensiven Sachverständigengutachtens.