Wenn der Urlaub nicht so verläuft, wie man sich ihn vorgestellt hat, ist das besonders ärgerlich. Egal ob der Flug verschoben wird, der versprochene Balkon fehlt oder es statt des A-la-carte-Restaurants nur ein Selbstbedienungsbuffet gibt, die Urlaubsfreude ist getrübt. Welche Rechte man als Urlauber hat, wenn ein Reisemangel vorliegt und wann man überhaupt von einem Reisemangel spricht, können Sie im Folgenden lesen:
Laut Gesetz ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. Die Pauschalreise ist immer dann frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarten Eigenschaften hat. Auch beim Reisemangel gilt daher die Grundregel, dass ein Mangel vorliegt, wenn der Ist-Zustand vom Soll-Zustand abweicht.
Entscheidend ist daher wie der Soll-Zustand der Reise bestimmt wird, um das Vorliegen eines Reisemangels festzustellen:
- Vereinbart ist eine Eigenschaft, wenn zwischen den Parteien – mündlich oder schriftlich – explizit die konkrete Eigenschaft bestimmt wurde. Dazu zählen einerseits bestimmte vorvertragliche Informationen als auch solche, die in der Vertragsbestätigung aufgeführt werden.
Wenn also ein Business-Class Flug vereinbart wurde, die Beförderung aber in der Economy-Class stattfindet, liegt ein Reisemangel vor. Die Klasse wurde explizit vereinbart und nicht eingehalten. Ebenso verhält es sich, wenn ein Hotelzimmer mit Balkon oder Klimaanlage vereinbart wurden und diese fehlen.
- Wurden keine Eigenschaften vereinbart, ist der im Vertrag vorausgesetzte Nutzen der Pauschalreise maßgeblich. Wenn also eine Erholungsreise geplant und vereinbart wurde, setzt dies voraus, dass der Reisende nicht bis spät in die Nacht vom Lärm einer Open-Air-Disko wachgehalten wird oder ständigem Flugzeuglärm ausgesetzt ist.
- Ansonsten muss sich die Pauschalreise für den gewöhnlichen Nutzen eignen und somit nur die üblichen und erwartbaren Eigenschaften haben. Darunter fallen häufig Hygienestandards, bei denen bis zu einem gewissen Grad auch immer die Gegebenheiten des Reiselandes zu berücksichtigen sind. Schmutzige Bettwäsche wird in der Regel immer einen Reisemangel darstellen. Das vereinzelte Aufkommen von Ungeziefer im Hotelzimmer beispielsweise kann in manchen Ländern erwartbar sein, sodass dies bei Reisen in diese Länder erst ab einem bestimmten Maß einen Reisemangel darstellt.
Als Reisemangel gilt auch, wenn eine Reiseleistung nicht oder unangemessen spät erbracht wird.
Abzugrenzen ist der Reisemangel von bloßen Unannehmlichkeiten, die der Reisende hinzunehmen hat. Bei der Verlegung oder Verspätung eines Fluges handelt beispielsweise um eine Unannehmlichkeit, wenn 3 Stunden nicht überschritten werden. Eine Verlegung oder Verspätung um mehr als 3 Stunden stellt einen Reisemangel dar.
Bei Vorliegen eines Reisemangels hat der Reisende grundsätzlich folgende Rechte:
- Ein Recht auf Abhilfe, also dass der Reisemangel durch den Reiseveranstalter beseitigt wird. Diese Abhilfe kann nur dann verweigert werden, wenn die Beseitigung des Reisemangels unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Im Falle der Verweigerung besteht jedoch die Pflicht, eine Ersatzleistung anzubieten. Der Reisende wiederum ist zur Annahme dieser Ersatzleistung nicht verpflichtet. Erfolgt die Abhilfe unberechtigterweise nicht, kann der Reisende die Abhilfe selbst vornehmen.
- Bei Unmöglichkeit der Rückbeförderung hat der Reisende Anspruch auf eine Unterkunft. Dieser Anspruch ist jedoch auf drei Nächte begrenzt, sofern kein Ausnahmefall vorliegt.
- Der Reisende kann für entstandene Schäden und notwendige Aufwendungen Ersatz verlangen. Die Kosten, die in Verbindung oder aufgrund des Mangels entstanden sind, soll nicht der Reisende, sondern der Reiseveranstalter tragen.
Wichtig zu wissen ist jedoch, dass diese Regelungen nur für Pauschalreisen gelten. Bei Pauschalreisen schließt der Reisende nur mit dem Reiseveranstalter einen Vertrag. Bei Vorliegen eines Reisemangels wendet er sich demensprechend nur an seinen Vertragspartner. Von der Pauschalreise zu unterscheiden sind Individualreisen, bei denen der Reisende jeweils einzelne Verträge mit den jeweiligen Dienstleistern.