Beim Rücktritt handelt es sich um ein Gewährleistungsrecht. Also ein Recht, dass man geltend machen kann, wenn ein Mangel vorliegt. Das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung, also Nachbesserung oder Ersatzlieferung, haben Vorrang vor dem Rücktritt. Einen Rücktritt kann man daher in der Regel erst erklären, wenn die Nacherfüllung innerhalb einer Frist, die gesetzt wurde, erfolglos war.
Es gibt nicht nur dieses gesetzliche Rücktrittsrecht. Ein Recht zum Rücktritt kann auch vertraglich vereinbart werden. Man spricht dann davon, dass sich eine Partei den Rücktritt vorbehalten hat. In der Regel wird dann auch eine Rücktrittsfrist festgelegt. Innerhalb dieser Frist muss der Rücktritt dann erklärt werden.
Ein Rücktritt muss so erklärt werden, dass der Vertragspartner erkennen kann, dass man nicht mehr am Vertrag festhalten will. Das Wort Rücktritt muss dabei jedoch nicht zwingend verwendet werden.
Ist man wirksam vom Vertrag zurückgetreten, wird der Vertrag rückabgewickelt. Das heißt, dass alle Leistungen, die bereits erbracht wurden, zurückgegeben werden. Wurde also beispielsweise bereits eine Zahlung geleistet, besteht ein Anspruch auf Rückzahlung.