Abnahme

Die Abnahme ist eine Handlung, die in unterschiedlichen Bereichen des Zivilrechts zu finden ist. Beispielsweise im Kauf- oder im Werkvertragsrecht.  Grundsätzlich wird durch die Abnahme eine Leistung entgegengenommen. Die Abnahme kann weitreichende Folgen haben. 

Die Abnahme im Baurecht und bei Werkverträgen

Besonders im Baurecht bzw. bei Werkverträgen ist die Abnahme Dreh- und Angelpunkt aller Gewährleistungsansprüche. 

Jeder Baumaßnahme liegt ein Werkvertrag zu Grunde. Ist das Werk fertig, will der Unternehmer sein Geld und der Auftraggeber möchte dieses nur für ein einwandfreies Werk bezahlen. Nach Fertigstellung des Werkes ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet und der Unternehmer hat einen Anspruch auf Abnahme, sofern das Werk mangelfrei ist. 

Die Abnahme hat daher eine wesentliche Zäsurwirkung und ist folgenreich:

  • Mit der Abnahme wird der Werklohn des Unternehmers fällig. 
  • Mit der Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen zu laufen.
  • Mit der Abnahme geht die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber über.
  • Mit der Abnahme geht die Gefahr einer zufälligen Zerstörung oder Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber über. 

Für die Abnahme gibt es keine gesetzlich bestimmte Form. Die Abnahme kann ausdrücklich und konkludent erfolgen. Eine konkludente Abnahme erfolgt beispielsweise durch Bezug des Hauses oder vollständiger Zahlung des Werklohns. 

Ist das Werk im Wesentlichen nicht vertragsgemäß fertiggestellt kann und sollte die Abnahme verweigert werden. 

Häufig wird ein Abnahmeprotokoll erstellt, in dem unwesentliche Mängel festgehalten werden. Das Werk gilt dann dennoch als abgenommen. 

Die Abnahme ist daher wesentlich für einen Anspruch auf Nachbesserung, eine Minderung des Werklohnes, Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche sowie für einen Rücktritt vom Vertrag. 

Aufgrund dieser enormen Wichtigkeit der Abnahme ist es daher je nach Komplexität des Werkes ratsam einen Bausachverständigen und einen Rechtsbeistand zur Abnahme hinzuziehen.

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