Wollen Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen, ist es immer sinnvoll zu prüfen, welches Gewährleistungsrecht sie geltend machen können und welches der Gewährleistungsrechte, die Ihnen zur Verfügung stehen, für Sie am sinnvollsten ist. Diese Entscheidung ist unter anderem abhängig davon, ob Sie die Sache trotz des Mangels behalten möchten oder nicht.
Was ist Gewährleistung?
Der Verkäufer ist verpflichtet dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Tut er dies nicht, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. Diesen Anspruch auf Gewährleistung gibt es nicht nur im Kaufrecht, sondern beispielsweise auch im Werk- oder Mietrecht.
Gewährleistungsrechte
Es gibt verschiedene Gewährleistungsrechte, die alle gesetzlich geregelt sind:
- Nacherfüllung
Bei dem Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung hat der Käufer grundsätzlich die Wahl, ob der Mangel beseitigt werden soll oder ob eine neue mangelfreie Sache geliefert werden soll. Unter Nacherfüllung fällt daher zum Beispiel sowohl eine Reparatur als auch eine Ersatzlieferung. Die Wahl des Käufers kann vom Verkäufer jedoch zurückgewiesen werden, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Kosten, die im Rahmen der Nacherfüllung entstehen, wie zum Beispiel Transport-, Material- und Arbeitskosten sowie Kosten für einen Ein- und Ausbau hat der Verkäufer zu tragen
- Rücktritt
Macht man das Gewährleistungsrecht des Rücktritts geltend, wird der Vertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass alle Leistungen, die bereits erbracht wurden, wieder zurückgegeben werden. Ein bereits bezahlter Kaufpreis ist daher ebenso wie eine bereits Übergebene Sache wieder zurückzugeben. Es soll der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Vertragsschluss vorlag.
- Minderung
Will der Käufer die Sache trotz des Mangels behalten, kann er das Gewährleistungsrecht der Minderung geltend machen. Bei der Minderung wird das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung angepasst. Der Käufer muss dann für die mangelhafte Sache weniger bezahlen. Hat der Käufer bereits gezahlt entsteht ein Anspruch auf Rückzahlung. Im Endeffekt bedeutet Minderung also, dass der Kaufpreis aufgrund des Mangels herabgesetzt wird.
Rücktritt und Minderung können in der Regel nur nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung geltend gemacht werden. Das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung hat daher grundsätzlich Vorrang.
- Schadensersatz
Zu den Gewährleistungsrechten gehört auch der Anspruch auf Schadensersatz. Der Käufer kann sowohl Schadensersatz für den Mangel an der Sache selbst geltend machen als auch Schadensersatz für einen sogenannten Mangelfolgeschaden. Das ist ein Schaden an anderen Sachen, die durch den Mangel verursacht wurden.
- Aufwendungsersatz
Das Gewährleistungsrecht des Aufwendungsersatzes kann dann geltend gemacht werden, wenn man im Vertrauen darauf, eine mangelfreie Sache zu erhalten, andere Aufwendungen gemacht hat, die sich nun aufgrund des Mangels als vergeblich herausgestellt haben. Hatte man bei einem Autokauf also bereits Kosten für die Zulassung und Überführung und das Auto stellt sich dann als mangelhaft heraus und man tritt aus diesem Grund vom Vertrag zurück, kann man auch die Kosten für die Zulassung und Überführung ersetzt verlangen.
- Selbstvornahme
Im Werkvertragsrecht gibt es noch ein weiteres Gewährleistungsrecht, nämlich die sogenannte Selbstvornahme. Selbstvornahme bedeutet, dass man den Mangel selbst beseitigen und den Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendung verlangen kann. Möchte man für die Mängelbeseitigung nicht in Vorleistung gehen, kann man auch einen Vorschuss auf diese Kosten verlangen. Das Gewährleistungsrecht der Nacherfüllung hat jedoch auch hier Vorrang, sodass eine Selbstvornahme nur nach Aufforderung zur Nacherfüllung und Setzung einer angemessenen Frist hierzu möglich ist.
Ausschluss von Gewährleistungsrechten
Die Gewährleistungsrechte können grundsätzlich vertraglich ausgeschlossen werden. Der Gewährleistungsausschluss findet sich in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Vertrages.
Da man als Verbraucher besonders schützenswert ist, gelten hier auch besondere Regeln. Der Gewährleistungsausschluss ist nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschweigt oder wenn der Ausschluss für neu hergestellte Sachen vereinbart ist. Ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte kann auch beim Kauf von gebrauchten Sachen nichtig sein. Ist ein Ausschluss von Gewährleistungsrechten nichtig, bestehen die oben beschriebenen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer.
Grundsätzlich ausgeschlossen sind die Gewährleistungsrechte, wenn der Käufer den Mangel kennt und trotzdem den Kaufvertrag abschließt. Er ist dann nicht mehr schutzwürdig und hat keinen Anspruch auf Gewährleistung. Für den Handelskauf, also zB ein Vertrag zwischen zwei Händlern, gelten besondere Regelungen.