Unter Unterhalt versteht man das, was eine Person leistet, um für den Lebensbedarf einer anderen Person aufzukommen. Durch den Unterhalt wird also die Existenz einer anderen Person in einem bestimmten Umfang gesichert. Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, ehemalige Partner und Verwandte in gerade Linie.
Es gibt unterschiedliche Arten von Unterhalt:
- Ehegattenunterhalt
Der Begriff des Ehegattenunterhalts umfasst mehrere Arten des Unterhalts, die im Zusammenhang mit einer Ehe bestehen.
Die Unterhaltspflicht gegenüber der Familie – der Familienunterhalt – besteht, während die Ehe noch intakt ist.
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung einer Ehe.
Nach der Ehe – also nach der Scheidung – besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.
- Elternunterhalt
Wenn das Geld der Eltern für deren Pflege nicht ausreicht oder sie sonst bedürftig sind, können die Nachkommen unterhaltspflichtig sein. Eine solche Pflicht zur Zahlung von Elternunterhalt besteht erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze. Aktuell (seit dem 01.01.2020) liegt diese Grenze bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 €. Eine Unterhaltspflicht für Schweigereltern sieht das Gesetz nicht vor. Diesen Unterhalt übernimmt ansonsten die Sozialhilfe. Häufig fordert daher auch der Sozialhilfeträger die Zahlung von Elternunterhalt.
- Kindesunterhalt
Jedes Kind erhält Unterhalt von seinen Eltern. Lebt ein Kind bei beiden Eltern, wird der Unterhalt in Form von Pflege, Erziehung und Geld. Leben die Eltern eines Kindes getrennt, schuldet der eine Teil dem anderen, bei dem das Kind lebt, Kindesunterhalt.
Ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, ist immer im Einzelfall zu prüfen. In der Praxis kann es Schwierigkeiten bereiten, einen Anspruch auf Unterhalt festzustellen und vor allem durchzusetzen.