Bei der Nachbesserung handelt es sich um ein Gewährleistungsrecht. Also ein Recht, das man geltend machen kann, wenn ein Mangel vorliegt. Die Nachbesserung ist genauso wie die Ersatzlieferung eine Art der Nacherfüllung. Die Nacherfüllung hat zunächst Vorrang vor den anderen Gewährleistungsrechten. Hintergrund ist, dass an dem Vertragspartner zunächst die Gelegenheit geben muss, seinen Fehler zu beheben.
Grundsätzlich besteht für denjenigen, der das Gewährleistungsrecht geltend macht, Wahlfreiheit zwischen den Arten der Nacherfüllung. Es bietet sich immer dann an, die Nachbesserung zu wählen, wenn der Mangel zum Beispiel durch Reparatur behoben werden kann. Der Vertragspartner kann diese Wahl verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
Bei der Aufforderung zur Nachbesserung muss keine Frist gesetzt werden. Es ist jedoch ratsam, da die Setzung einer angemessenen Frist Voraussetzung für weitergehende Rechte wie zum Beispiel den Rücktritt, die Minderung oder den Schadensersatz ist. Wird die Nachbesserung nämlich trotz Aufforderung nicht oder nicht erfolgreich durchgeführt, besteht die Möglichkeit zurückzutreten, zu mindern oder Schadensersatz zu fordern.