Die Prokura ist eine spezielle handelsrechtliche Form der Vollmacht.
Die Personen, denen die Prokura erteilt wird, werden Prokuristen genannt. Prokuristen können ausschließlich natürliche Personen sein.
Die Prokura wird vom Inhaber eines Unternehmens bzw. seinen gesetzlichen Vertreter erteilt und ermächtig den Prokuristen zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgeschäfts mit sich bringt.
Ein Prokurist kann beispielsweise auch Personal einstellen oder selbst Handlungsvollmachten erteilen. Aber auch Darlehen aufnehmen oder vergeben. Sogenannte Grundlagengeschäfte sind jedoch nicht von der Prokura umfasst. Ein Prokurist kann ein Unternehmen also beispielsweise nicht veräußern.
Eine Prokura hat grundsätzlich zwingend den gesetzlich festgelegten Umfang. Beschränkungen haben daher im Verhältnis zu Dritten keine Wirkung. Trifft man auf einen Prokuristen, darf man daher grundsätzlich auch davon ausgehen, dass er zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen ermächtigt ist, die der Betrieb des Handelsgeschäfts mit sich bringt.
Die Prokura kann jederzeit und ohne besonderen Grund widerrufen werden.