Eine Gesellschafterhaftung entsteht nur in Ausnahmefällen. In der Regel haftet die GmbH mit ihrem Vermögen nach außen und der Geschäftsführer für den Fall, dass er seine Pflichten verletzt hat.
Eine Gesellschafterhaftung entsteht insbesondere bei der Existenzvernichtung der GmbH durch einen Gesellschafter. Gesellschafter sind grundsätzlich zur Kapitalerhaltung verpflichtet. Die Herbeiführung einer Insolvenz der GmbH durch den Entzug von Vermögenswerten ist verboten. Haben die Gesellschafter durch ihre Handlungen die Insolvenz herbeigeführt, so ist ein Zugriff auf das Privatvermögen des Gesellschafters ausnahmsweise möglich.
Außerdem kommt eine Gesellschafterhaftung bei der Vermischung des Gesellschaftsvermögens mit dem Privatvermögen des Gesellschafters in Betracht. Der Gesellschafter hat das Vermögen der GmbH strikt von seinem Privatvermögen zu trennen.
Die GmbH bietet den Gesellschafter in der Regel den großen Vorteil, dass die GmbH nur mit ihrem Vermögen haftet. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sollten jedoch bekannt sein, um böse Überraschungen zu vermeiden.