Der Geschäftsführer einer GmbH hat eine besondere Stellung. Er vertritt die GmbH nach außen und ist daher befugt im Namen der GmbH zu handeln. Er ist außerdem für die Leitung des Betriebs der GmbH verantwortlich.
Aufgrund dieser besonderen Stellung und den umfassenden Befugnissen des Geschäftsführers ergibt sich die Geschäftsführerhaftung. Eine Geschäftsführerhaftung kommt sowohl im Innenverhältnis, also gegenüber der Gesellschaft, als auch im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten in Betracht.
Im Innenverhältnis entsteht eine Haftung, wenn der Geschäftsführer seinen Sorgfaltspflichten als ordentlicher Geschäftsmann aus objektiver Sicht nicht nachkommt. Gibt es mehrere Geschäftsführer, haben sie gemeinsam die Verantwortung dafür, dass die erforderliche Sorgfalt bei der Leitung des Unternehmens eingehalten wird.
Der Geschäftsführer haftet jedoch nicht für jede unternehmerische Fehlentscheidung. Bei unternehmerischen Entscheidungen steht dem Geschäftsführer stets ein weiter Handlungsspielraum offen. Eine Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn ein pflichtwidriges Verhalten vorliegt. Dies ergibt sich nicht allein daraus, dass bei einer Entscheidung Risiken in Kauf genommen wurden.
Im Außenverhältnis haftet der Geschäftsführer nur ausnahmsweise persönlich. Beispielsweise wenn er nicht deutlich macht, für die GmbH zu handeln. Wenn er also den Anschein erweckt sich persönlich verpflichten zu wollen.