Eine Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass sie einen selbstständigen Rechtsträger bildet, der einen festgelegten Zweck mit Hilfe eines Vermögens, das diesem Zweck gewidmet ist, dauerhaft verfolgt.
Die privatrechtlichen Stiftungen sind dabei von den kirchlichen und öffentlich-rechtlichen Stiftungen zu unterscheiden.
Innerhalb der privatrechtlichen Stiftungen gibt es solche die privatnützig und solche die gemeinnützig sind. Das ist insbesondere steuerrechtlich relevant, denn gemeinnützige Stiftungen erhalten bestimmte Steuervergünstigungen. Maßgeblich für die Bestimmung, ist der Zweck, den die Stiftung verfolgt.
Im Stiftungsrecht wird nicht nur die Entstehung einer Stiftung (das Stiftungsgeschäft), sondern auch die Verfassung einer Stiftung geregelt.
Eine Stiftung kann entweder durch ein Stiftungsgeschäft zu Lebzeiten oder eine Verfügung von Todeswegen, also zum Beispiel durch ein Testament, errichtet werden. Außerdem ist eine staatliche Anerkennung der Stiftung erforderlich.
Für Stiftungen gibt es kein Register, wie zum Beispiel das Handelsregister für Unternehmen. Allerdings gibt es Stiftungsverzeichnisse, die jedoch keinen vergleichen Wert haben.
Da es im Stiftungsrecht je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen zu beachten gilt, kann es hier zu Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtslage kommen.