Steuerverfahrensrecht

Der Begriff Steuerverfahrensrecht umfasst sowohl das außergerichtliche Verfahren bei den Finanzbehörden als auch das gerichtliche Verfahren bei den Finanzgerichten.

 

Das außergerichtliche Steuerverfahrensrecht regelt vor allem das Besteuerungsverfahren. Dieses kann in drei Verfahrensabschnitte gegliedert werden:

  • Zunächst wird im Ermittlungsverfahren die Grundlage, also der tatsächliche Sachverhalt, für die Besteuerung ermittelt. Dies geschieht einerseits durch die Mitwirkung des Steuerpflichtigen, andererseits auch durch eigene Ermittlungen der Finanzbehörde. Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung gesetzlich verpflichtet.
  • Anschließend wird im sogenannten Festsetzungsverfahren die Steuer anhand des festgestellten Sachverhalts festgesetzt und mit Hilfe eines Steuerbescheids beim Steuerpflichtigen geltend gemacht.
  • Zuletzt erfolgt die Erhebung der festgesetzten Steuer durch das Finanzamt im sogenannten Erhebungsverfahren.

Sofern der Steuerpflichtige die erhobenen Steuern nicht zahlt, kann die Finanzbehörde diese anschließend im Vollstreckungsverfahren zwangsweise beitreiben.

 

Das Steuerverfahrensrecht kennt außerdem ein Rechtsbehelfsverfahren. Nachdem die Steuern im Festsetzungsverfahren festgesetzt und mittels des Steuerbescheids bei dem Steuerpflichtigen geltend gemacht wurden, kann dieser Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

 

Das gerichtliche Steuerverfahrensrecht betrifft die Verfahren vor den Finanzgerichten oder dem Finanzgerichtshof. Beteiligt sind an diesen Verfahren stets der Steuerpflichtige und die Finanzbehörde. In der Regel wird nach einem erfolglosen Widerspruch Klage erhoben oder Eilrechtsschutz im Wege einer einstweiligen Verfügung beantragt.

 

Im Steuerstrafverfahren gelten grundsätzlich die üblichen Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung. Eine Ausnahme von den üblichen Vorschriften stellt vor allem die Zuständigkeit der Finanzbehörden im Rahmen der Ermittlungen dar, wobei die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgegeben werden kann. Eine weitere Besonderheit im Steuerstrafverfahren stellt die Möglichkeit dar, sich beispielsweise von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer verteidigen zu lassen, wenn die Finanzbehörde das Verfahren selbständig durchführt.

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