Existenzgründer sind verpflichtet innerhalb eines Monats nach Eröffnung oder Aufnahme der Tätigkeit dem Finanzamt Auskunft über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Daher sollten sie bereits vorher informiert sein, welche Steuerpflichten bei einer Existenzgründung auf Sie zukommen.
Die Einkommenssteuer
Die Einkommenssteuer ist die Steuer auf das Einkommen eines Unternehmers und enthält auch einen Solidaritätszuschlag. Die Einkommenssteuer errechnet sich anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus dem Gewinn des Unternehmens. Vorsorgeaufwendung sind hierbei ganz oder teilweise absetzbar. Die Einkommenssteuer ist vierteljährlich oder monatlich in der durch das Finanzamt festgelegten Höhe zu zahlen. Diese richtet sich im ersten Geschäftsjahr nach dem angegebenen erwarteten Gewinn. Es ist jährlich eine Einkommenssteuererklärung abzugeben.
Die Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer trifft nur Kapitalgesellschaften wie die AG oder die GmbH. In Deutschland beträgt die Körperschaftssteuer 15% des zu versteuernden Einkommens. Hinzu kommt außerdem ein Solidaritätszuschlag.
Die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben und festgelegt, sodass es örtliche Unterschiede gibt. Manche Berufe sind komplett befreit von der Gewerbesteuer, wie zum Beispiel Ärzte, Künstler, Architekten oder auch Landwirte.
Die Gewerbesteuer wird nach dem Gewinn eines Unternehmens berechnet. Maßgeblich für die Berechnung im ersten Geschäftsjahr ist ebenfalls der angegebene erwartete Gewinn.
Die Vor- und Umsatzsteuer
Werden Waren oder Dienstleistungen im Inland verkauft, wird dies meist inklusive Mehrwert- oder Umsatzsteuer getan. Der Unternehmer führt die Einnahmen, die durch diese Steuern entstanden sind, direkt an das Finanzamt ab. Hiervon darf der Unternehmer jedoch die Vorsteuer abziehen. In der Vorsteuer dürfen alle Mehrwert- und Umsatzsteuern geltend gemacht werden, die der Unternehmer selbst gezahlt für Waren oder Dienstleistungen gezahlt hat. Existenzgründer sind in den ersten zwei Jahren verpflichtet die Umsatzsteuervoranmeldung monatlich abzugeben. Die jährliche Umsatzsteuererklärung wird mit der Einkommenssteuererklärung abgegeben und fasst die Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Jahres ggf. in korrigierter Form zusammen.
Kleinunternehmer können auf Antrag beim Finanzamt von der Pflicht eine Umsatzsteuer auszuweisen und eine entsprechende Steuererklärung abzugeben entbunden werden.
Die Lohnsteuer
Sofern Sie als Existenzgründer auch Mitarbeiter beschäftigen, sind sie verpflichtet die Lohnsteuer vom Bruttoarbeitslohn abzuziehen und einzubehalten. Diese muss dann an das Finanzamt abgeführt werden.