Eine Steuerverkürzung liegt laut der Abgabenordnung dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.
Eine Steuerverkürzung ist bereits dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger seine Steuererklärung aus Fahrlässigkeit verspätet abgibt.
Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt eine steuerrechtliche Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann. Die Steuerverkürzung ist damit im Unterschied zur Steuerhinterziehung keine Straftat und erfordert kein vorsätzliches Handeln des Täters.
Wird die Steuerklärung beispielsweise vorsätzlich verspätet abgegeben, um daraus irgendwelche Vorteile zu erlangen, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.
Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung unterschieden sich daher allein aufgrund der subjektiven Vorstellung des Täters. Je nach dem, ob vorsätzliches oder nur fahrlässiges Handeln vorliegen, droht nur ein Bußgeld oder eine Freiheitsstrafe.