Einspruch

Gegen einen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige, an den der Steuerbescheid adressiert ist, Einspruch einlegen. Einspruch sollte immer dann eingelegt werden, wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist und eine Änderung begehrt. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, sofern der Steuerbescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält.

 

Der Einspruch ist von einfachen Korrekturanträgen zu unterscheiden. Im Gegensatz zu diesen Anträgen ermöglicht der Einspruch die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids und verhindert, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Der Einspruch kann außerdem zur Verböserung, also – aus sich des Steuerpflichtigen – zu einer Verschlechterung führen.

 

Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung zurückgenommen werden. Somit kann eine Verböserung, also eine Änderung des Bescheids zum Nachteil des Steuerpflichtigen, verhindert werden.

 

Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die Zahlungspflicht. Sie sind daher im Zweifel trotz Einlegung eines Einspruchs zur Zahlung verpflichtet. Um die Zahlungspflicht aufzuheben, muss zusätzlich zur Einlegung des Einspruchs die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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