Mitarbeiter sind sogenannte arbeitnehmerähnliche Personen und werden häufig auch „freie Mitarbeiter“ genannt.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind grundsätzlich keine Arbeitnehmer. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit und einer vergleichbaren Schutzwürdigkeit sind sie den Arbeitnehmern jedoch teilweise gleichgestellt. Der Unterschied zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und Arbeitnehmern liegt im Grad der persönlichen Abhängigkeit. Regelmäßig sind Mitarbeiter kaum oder zumindest weniger an Weisungen gebunden als Arbeitnehmer.
Die Arbeitsgerichte sind auch bei Streitigkeiten zuständig, in denen arbeitnehmerähnlichen Personen beteiligt sind.