Im Arbeitsverhältnis hat vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber grundsätzlich eine Abmahnung zu erfolgen. Eine Abmahnung kann ausnahmsweise entbehrlich sein.
Sinn und Zweck der Abmahnung ist, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Besserung seines Verhaltens zu geben und die Konsequenzen seines Verhaltens zu verdeutlichen. Die Abmahnung erfüllt daher sowohl eine Rügefunktion als auch eine Warnfunktion. Gerügt wird die Pflichtverletzung. Gewarnt wird vor einer Kündigung, bei erneuter Pflichtverletzung.
Inhaltlich muss die Abmahnung zur Erfüllung dieser Funktionen daher folgende Bestandteile enthalten:
- Hinweis auf die vertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers
- Darlegung der Pflichtverletzung
- Aufforderung zu vertragskonformem Verhalten in der Zukunft
- Androhung von Konsequenzen
Die Abmahnung muss für den Arbeitnehmer verständlich und eindeutig formuliert sein. Missverständliche Formulierungen können im Zweifel zu Lasten des Arbeitgebers gehen.