Insbesondere im Rahmen der Corona-Pandemie kam das Institut der Kurzarbeit massenhaft zur Anwendung, um das wirtschaftliche Leben aufrecht zu erhalten und die Nachteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer so gering wie möglich zu halten.
Unter Kurzarbeit versteht man die vorübergehende Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der entsprechenden Verminderung des Lohnzahlungsanspruchs. Es besteht auch die Möglichkeit die Arbeitszeit vorübergehend auf Null zu reduzieren. Gerade in wirtschaftlichen Krisenzeiten können so die Personalkosten gesenkt und der Betrieb heruntergefahren werden.
Kurzarbeit kann grundsätzlich nicht einseitig angeordnet werden, sondern bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, die auch in der widerspruchslosen Hinnahme der Anordnung der Kurzarbeit liegen kann.
Kurzarbeit kann auch bereits im Arbeitsvertrag vereinbart werden und ist teilweise in Tarifverträgen enthalten. Sie kann außerdem durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden.
Im Übrigen bedarf es zur Arbeitszeitverkürzung einer Änderungskündigung des Arbeitsvertrages.
Wird die Kurzarbeit wirksam eingeführt, wird die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers reduziert, ebenso wie die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitnehmer wird für die Dauer der Kurzarbeit Kurzarbeitergeld gewährt.