Bei der Abfindung handelt es sich um eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Abfindung soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeit entschädigen.
Einen Abfindungsanspruch kann jedoch nicht ausschließlich ein Arbeitnehmer, sondern beispielsweise auch ein Geschäftsführer haben.
Ein Anspruch auf Abfindung besteht jedoch nicht immer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Ein Abfindungsanspruch ist vielmehr die Ausnahme.
Ein Abfindungsanspruch kann beispielsweise ausnahmsweise bestehen, wenn
- eine betriebsbedingte Kündigung erfolgt und der Arbeitgeber auf den Abfindungsanspruch nach §1a KSchG hinweist.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine freiwillige vertragliche Vereinbarung getroffen haben bspw. im Rahmen eines Aufhebungsvertrages.
- der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag einen Abfindungsanspruch vorsehen.
Streitigkeiten kann es nicht nur über das Bestehen eines Abfindungsanspruches geben, sondern auch über die Höhe. Die Berechnung der Höhe erfolgt grundsätzlich frei, bzw. entsprechend der anzuwendenden Regelungen oder Vereinbarungen. Inder Regel wird insbesondere an das Bruttomonatsgehalt, das Lebensalter des Arbeitsnehmers und seine Betriebszugehörigkeit angeknüpft. In jedem Fall sind bei der Vereinbarung einer Formel zur Berechnung der Höhe einer Abfindung alle Diskriminierungsverbote und Gleichbehandlungsgrundsätze einzuhalten.