Kündigung

Im Arbeitsrecht ist zunächst zwischen der ordentlichen Kündigung und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.

 

Die ordentliche Kündigung ist an die Einhaltung bestimmter, gesetzlich festgelegter Fristen gebunden. Die Kündigung muss außerdem schriftlich erfolgen und eigenhändig unterzeichnet sein. Inhaltlich muss die Kündigung eindeutig sein, sodass kein Zweifel daran besteht, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Eine Begründung der Kündigung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt aber unter anderem dann nicht, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet.

 

Das Kündigungsschutzgesetz regelt die ordentliche Kündigung von Arbeitnehmern, die länger als 6 Monate in einem Betrieb arbeiten, der mehr als 10 Beschäftigte hat. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar.  Eine Kündigung kann nach diesem Gesetz nur aus betrieblichen Gründen, aus Gründen, die in der Person oder aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, erfolgen und muss auch sonst sozial gerechtfertigt sein.

 

Für Betriebsräte, Schwangere oder schwerbehinderte Menschen gelten zusätzlich besondere Kündigungsschutzregeln.

 

Häufig ergeben sich die Anforderungen an eine Kündigung auch aus einem Tarifvertrag. Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber. Dieser Tarifvertrag regelt die Arbeitsbedingungen der von ihm erfassten Arbeitsverträge. Es können daher auch Regelungen die Kündigung betreffend tarifvertraglich geregelt werden.

 

Die außerordentliche Kündigung ist meist eine fristlose Kündigung, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Das bedeutet, dass auch keine Verpflichtung mehr zur Erbringung der Arbeit sowie zur Zahlung des Lohns besteht. Die außerordentliche Kündigung kann nur als allerletztes Mittel eingesetzt werden und muss deshalb strenge Voraussetzungen erfüllen. Hier schleichen sich in der Praxis daher sehr häufig Fehler ein, die zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung führen.

 

Ein Arbeitnehmer kann sich im Wege der Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung wehren. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer schnell tätig wird, da die Klage spätestens 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden muss. Ob die Kündigungsschutzklage Aussicht auf Erfolg hat, hängt davon ab, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht.

Als Arbeitgeber lohnt es sich daher bereits vor Erklärung der Kündigung prüfen zu lassen, welche Anforderungen im Einzelfall erfüllt werden muss und die Kündigung dementsprechend auszugestalten. Eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ist dann nicht mehr zu befürchten.

Weitere Kategorien

Weitere Kompetenzen

Zivilrecht
Erbrecht
IT- und Medienrecht
Steuerrecht
Wirtschaftsrecht / Unternehmensrecht
Familienrecht
Arbeitsrecht
Mietrecht Privat und Gewerblich, WEG Recht
Corona Pandemie – Recht

Gerne nehmen wir unverbindlich und kostenlos Kontakt mit Ihnen auf.

Senden Sie uns einfach Ihre Telefonnummer und wir rufen Sie zurück:

oder rufen Sie uns an unter 0721 98 19 19 79.
Sie können uns auch eine WhatsApp senden unter 0172 6939399.
Per E-Mail erreichen Sie uns unter willkommen@burow.legal

Schreiben Sie uns auf WhatsApp
oder rufen Sie uns an unter:
+49 721 98191979