Wenn sich die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsvertrages einig sind, können sie einen Aufhebungsvertrag schließen. Inhaltlich ist diese einvernehmliche Beendigung auch die Mindestanforderung an einen Aufhebungsvertrag.
Für den Arbeitgeber bietet ein Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass die strengen Kündigungsvorschriften keine Anwendung finden. Es handelt sich schließlich um eine einvernehmliche Aufhebung und nicht um eine einseitige Beendigung.
Für den Arbeitnehmer kann die Umgehung von Kündigungsfristen attraktiv sein, um andere berufliche Chancen wahrzunehmen. Falls eine verhaltensbedingte oder personenbezogene Kündigung droht, kann durch den Aufhebungsvertrag verhindert werden, dass dieser Kündigungsgrund offiziell wird. Ein Arbeitnehmer geht dabei allerdings auch ein hohes Risiko ein, das er seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt. Aus diesem Grund steht ihm für die Dauer von zwölf Wochen auch kein Arbeitslosengeld zu. Wird im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart, kann diese ebenfalls Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Den Arbeitgeber treffen gegenüber dem Arbeitnehmer umfangreiche Aufklärungspflichten vor Abschluss des Aufhebungsvertrages. Jedoch muss sich der Arbeitnehmer selbst ebenfalls über die Folgen und Risiken informieren.
Aufhebungsverträge müssen schriftlich geschlossen werden. Es kann eine Abfindung, ein Klageverzicht oder sonstige Vereinbarungen wie beispielsweise die Freistellung von der Arbeit oder ein Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Hier sind die Vertragsparteien grundsätzlich frei.