Verstöße gegen die CoronaVO stellen in der Regel Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Bußgeldbescheiden geahndet. Ein Bußgeldbescheid darf nicht mit einem Strafbefehl verwechselt werden. Der Bußgeldbescheid ahndet Ordnungswidrigkeiten, der Strafbefehl Straftaten.
Das Infektionsschutzgesetz stellt Zuwiderhandlungen gegen eine vollziehbare Anordnung aus Infektionsschutzgründen in Verbindung mit der CoronaVO unter Strafandrohung. Das bedeutet, dass diese Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt und mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Somit stellen im Rahmen der COVID-19-Pandemie folgende Verstöße eine Straftat dar:
- Verstoß gegen das Verbot von Veranstaltungen
- Verstoß gegen das Verbot von Menschenansammlungen
- Verstoß gegen die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, sowie von Badeanstalten
Die Rechtsfolgen, also beispielsweise die Geldstrafe, kann unter bestimmten Umständen durch Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Dieser Strafbefehl wird dem Angeklagten zugestellt. Der Angeklagte kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Wird kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt, steht der Strafbefehl einem Urteil gleich.