Verstöße gegen die Ge- und Verbote der CoronaVO sind in der Regel Ordnungswidrigkeiten. Vorsätzliche und fahrlässige Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeld bzw. mit einem Bußgeldbescheid geahndet.
Bußgeldbewehrt sind insbesondere Verstöße gegen:
- die Einschränkung des Gastronomiebetriebs
- die Schließung von Geschäften, Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen
- die Untersagung des Besuchs von Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten etc.
- die Ausgangssperre
- die Kontaktverbote (bei Gruppen, also etwa ab 5 Personen, könnte es sich auch um eine Straftat handeln)
Der Bußgeldkatalog zur CoronaVO sieht grundsätzlich Geldbußen von 25€ bis 10.000€ vor.
Die Regelsätze bewegen sich zwischen 35€ und 4.000€. Die Regelsätze setzen die Bußgeldhöhe für einen vorsätzlichen Erstverstoß fest.
Diese Regelsätze können dann je nach Einzelfall innerhalb des vorgesehenen Bußgeldrahmens erhöht oder ermäßigt werden. Berücksichtigt werden dabei insbesondere das Ausmaß der Ordnungswidrigkeit und die durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Außerdem werden Fahrlässigkeit, Uneinsichtigkeit und Rücksichtslosigkeit berücksichtigt. Bei Fahrlässigkeit wird der Regelsatz halbiert. Bei einem Wiederholungsfall kann eine Geldbuße bis zu 25.000€ verhängt werden.
Gegen den Bußgeldbeschied, indem der Verstoß benannt und die Höhe festgesetzt wird, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids, Einspruch eingelegt werden.