Nach der aktuell geltenden CoronaVO (05.März 2021) ist der Betrieb des Gastgewerbes insbesondere von Schank- und Speisewirtschaften untersagt. Ausgenommen von dieser Betriebsuntersagung sind der Außer-Haus-Verkauf sowie Abhol- und Lieferdienste.
Im Laufe der Corona Pandemie wurden dem Gastgewerbe Hygieneauflagen erteilt, der Betrieb eingeschränkt oder wie im Moment gänzlich untersagt. Gerechtfertigt war dies aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
Zur Förderung der Gastronomie wurde eine Umsatzsteuerermäßigung beschlossen. Der Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants und Gaststätten wurde von 19% auf 7 % ermäßigt.
Auch die Gaststättenbetreiber können November- und Dezemberhilfen beantragen. Umsätze die im Leistungszeitraum auf Außerhausverkäufe zum ermäßigten Umsatzsteuersatz entfallen werden nicht angerechnet.