Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 enthält unter anderem vorübergehende Sonderregelungen für Verbraucherdarlehen, die vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden.
Alle Ansprüche des Darlehensgebers, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, werden mit dem Eintritt der Fälligkeit für drei Monate gestundet, wenn der Verbraucher aufgrund der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat und ihm die Zahlung unzumutbar ist.
Bis zum Ablauf der Stundung ist außerdem die Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit der für das Darlehen gestellten Sicherheit ausgeschlossen.
Wenn die Vertragsparteien keine einvernehmliche Regelung über die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses nach Ablauf der Stundung erzielen, wird die Laufzeit des Vertrags um drei Monate verlängert.
Diese Sonderregelungen gelten ausnahmsweise nicht, wenn dem Darlehensgeber die Stundung oder der Ausschluss der Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Veränderung der allgemeinen Lebensumstände nicht zumutbar ist.
Grundsätzlich bewirken diese Neuregelungen also, dass ein Verbraucherdarlehen für drei Monate ausgesetzt werden kann. Während dieser Aussetzung ist die Kündigung aus bestimmten Gründen ausgeschlossen. Bei Uneinigkeit der Parteien über die Fortsetzung des Darlehensvertrags nach der Aussetzung, wird die Laufzeit um drei Monate verlängert.
Die Wirkungen dieser Neuregelungen, insbesondere der Stundung sind nicht auf den ersten Blick sichtbar. Unter anderem sind zum Beispiel die Zinsansprüche des Darlehensgebers, die während der Stundung entstehen können zu berücksichtigen.