Grundsätzlich kann ein Verzug im Rahmen der Mietzahlungen ein Grund für die Kündigung durch den Vermieter sein. Da aufgrund der COVID-19-Pandmie viele Mieter von Wohn- und Gewerberaum vorübergehend nicht mehr in der Lage sind, ihre Miete zu zahlen, sollen sie durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 vor einer solchen Kündigung geschützt werden:
„Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30.Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nicht-Leistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht“
Die Pflicht zur Zahlung der Miete besteht trotz der COVID-19-Pandmie weiterhin. Mietminderungen aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen wie beispielsweise Schließungen im Einzelhandel, kommen in der Regel nicht in Betracht.
Der Vermieter kann in den meisten Fällen, in denen der Mieter wegen der COVId-19-Pandemie mit der Miete in Verzug ist, auf die Mietkaution zurückgreifen. Häufig ist auch eine Anpassung der Mietverträge auf die individuelle Situation geboten. Zur Vertragsanpassung verpflichtet ist jedoch grundsätzlich niemand.