Novemberhilfe

Die sogenannten Novemberhilfen sind Hilfen für Betriebe und Selbstständige, die im Rahmen des Lockdowns im November 2020 von Schließungen betroffen waren.

 

Die Novemberhilfen können zum einen von direkt von den Schließungen betroffene Unternehmen, Betrieben, Selbstständigen, Vereinen und Einrichtungen beantragt werden. Also von denen, die aufgrund des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 ihren Betrieb einstellen mussten.

Zum anderen können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Unternehmen Novemberhilfen beantragen, die nur indirekt oder mittelbar von den Schließungen betroffen waren.

 

Die Höhe der Novemberhilfen bemisst sich nach dem Umsatz des Novembers 2019. Es wird der wöchentliche Umsatz im Durchschnitt berechnet. Pro Woche der Schließung werden 75% dieses Umsatzes wöchentlich als Zuschuss gewährt.

Bei neu gegründeten Unternehmen wird der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder seit Gründung als Vergleichsumsatz zugrunde gelegte.

Andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Umsätze, die trotz der Schließung erzielt wurden, werden bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

 

Für Restaurants, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gelten Sonderregelungen.

 

Die Betroffenheit durch den Lockdown im Sinne der Novemberhilfen liegt maximal vom 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 vor. Das bedeutet, dass nur für diesen Zeitraum Novemberhilfen gewährt werden.

 

Die Antragstellung für die Novemberhilfen erfolgt online. Inder Regel muss der Antrag durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Allein Soloselbstständige können den Antrag zum Teil selbst stellen. Der Antrag kann bis 30. April 2021 gestellt werden.  

 

Es gibt außerdem die sogenannte Novemberhilfe plus. Diese kann nur beantragt werden, wenn die Geschäftstätigkeit spätestens am 01.11.2019 aufgenommen wurde. Die Antragstellung ist bis zum 28.02.2021 möglich.

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